Auskunftssperre im Melderegister
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leib, Leben und ähnliche schutzwürdige Güter droht.
Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte, u.ä.). Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 29 MG LSA) erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.
Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Die Auskunftssperre beantragen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde. Sie wird durch diese Meldebehörde eingerichtet. Weitere beteiligte Meldebehörden, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden, werden unterrichtet.
Rechtsgrundlagen
§ 35 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA)
Notwendige Unterlagen
Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift mit eventuellen Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben oder beiligendes Antragsformular benutzen.Bearbeitungsdauer
Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.Ansprechpartner
BürgerserviceMarkt 18
39435 Egeln
Herr Lachmuth
(039268) 944-191