Mikrozensus 2019

Verbandsgemeinde Egelner Mulde, den 14.02.2019

Bereits seit Jahresbeginn 2019 finden die Haushaltsbefragungen zum Mikrozensus 2019 statt.
Im gesamten Kalenderjahr 2019 werden die in den ausgewählten Wohnungen lebenden Personen von den Erhebungsbeauftragten des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt aufgesucht und um die erforderlichen Auskünfte gebeten.
Rechtsgrundlage des Mikrozensus ist das Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826). Mit diesem Gesetz wird die jährliche Befragung für 1 % der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, so auch Sachsen-Anhalts, angeordnet. Die erhaltenen Auskünfte werden an die Bevölkerungsfortschreibung angepasst und auf die Bevölkerung insgesamt hochgerechnet.
Die Auswahl der Wohnungen erfolgt durch ein mathematisch-statistisches Zufallsverfahren. Für alle in diesen ausgewählten Wohnungen lebenden Personen besteht nach § 13 des Mikrozensusgesetzes in Verbindung mit § 15 des Bundesstatistikgesetzes Auskunftspflicht für die Dauer von bis zu vier Befragungen. Bei einigen Fragen hat der Gesetzgeber die Beantwortung freigestellt. Um gesicherte hochrechenbare Erkenntnisse über die Lebens- und Arbeitsverhältnisse im Land zu erhalten, ist die Einhaltung der ausgewählten Adressen notwendig. Diese Ergebnisse sind für die Vorbereitung von Gesetzen, für Planungszwecke und für vielfältige analytische Untersuchungen und Vergleiche unbedingt notwendig.
Die Aufforderung zur Auskunftserteilung ist ein Verwaltungsakt. Die Verweigerung der Auskunft kann zur Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens führen.

 

Die erhobenen Einzeldaten werden anonymisiert und unterliegen nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes der Geheimhaltung. Eine Weitergabe an andere Verwaltungsvollzugs- oder Finanzbehörden ist ausgeschlossen.

Die Erhebungsbeauftragten des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die einbezogenen Haushalte haben die Möglichkeit, die Auskünfte direkt den Erhebungsbeauftragten oder telefonisch den Mitarbeitern des Statistischen Landesamtes zu geben. Auch die Selbstausfüllung der Erhebungsbogen ist möglich, jedoch für die Haushalte erheblich zeitaufwendiger.


Die Erfahrungen der bisher durchgeführten Befragungen haben gezeigt, dass Bürger der Anmeldung des Erhebungsbeauftragten oft misstrauten. Obwohl ihnen mit der Terminankündigung auch Unterlagen zugehen, aus denen die Rechtmäßigkeit der Befragung und die Auskunftspflicht eindeutig ersichtlich sind, reagierten sie weder auf den wiederholten Versuch des Erhebungsbeauftragten, die Fragen zu beantworten, noch auf die sich anschließende Aufforderung meines Amtes zur Selbstausfüllung der Belege. Teilweise wurde die ernste Konsequenz der Auskunftsverweigerung erst erkannt, wenn nach Mahnung und Androhung eines Zwangsgeldverfahrens der Heranziehungsbescheid zugeschickt wurde.

Wie bereits erwähnt, erfolgt die Auswahl der Haushalte über Gebäude und Wohnungen. Das heißt, dem Erhebungsbeauftragten sind bei einer Erstbefragung zunächst nur Straße und Hausnummer und bei großen Gebäuden dessen einbezogene Teile bekannt.