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Marktfestsetzung (Märkte, Ausstellungen, Messen)

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig Marktveranstaltungen wie

  • Jahrmärkte
  • Spezialmärkte
  • oder sonstige gewerbliche Verkaufsveranstaltungen wie beispielsweise Ausstellungen oder Messen

 

organisiert und durchführt, kann hierfür eine Festsetzung der Veranstaltung gemäß § 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung beantragen. Die Festsetzung hat zur Folge, dass die Veranstaltung unter bestimmten Vergünstigungen (Privilegien) durchgeführt werden kann. Diese Privilegien werden als Marktprivilegien bezeichnet. Diese sogenannten Marktprivilegien stellen von bestimmten Ver- und Geboten sowie sonstigen Beschränkungen für die festgesetzte Veranstaltung frei. Beispiele für Marktprivilegien sind:

  • Die Freistellung von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, welches den Warenvertrieb an Sonn- und Feiertagen verbietet. Durch die Festsetzung können Märkte und sonstige Verkaufsveranstaltungen auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
  • Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht.

 

Voraussetzungen für die Erteilung einer Marktfestsetzung

  • Die Teilnehmer müssen überwiegend Gewerbetreibende sein.
  • Die in der Gewerbeordnung festgelegten Anforderungen an die unterschiedlichen Veranstaltungstypen müssen gegeben sein, zum Beispiel für

    • Messen (§ 64 Gewerbeordnung),

    • Ausstellungen (§ 65 Gewerbeordnung),

    • Wochenmarkt (§ 67 Gewerbeordnung),

    • Spezial- oder Jahrmarkt (§ 68 Gewerbeordnung).

  • Die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers muss gegeben sein.

 

Wer kann eine Marktfestsetzung beantragen?

Eine Festsetzung gemäß § 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung kann von

  • einer natürlichen Person,
  • einer juristischen Person (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder
  • einer Personengesellschaft (zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft),

die gewerbsmäßig Märkte oder sonstige Verkaufsveranstaltung organisiert und durchführt, beantragt werden.

 

Was muss ich sonst noch beachten?

Zur Genehmigung Ihres Antrages müssen unter Umständen noch andere Behörden, wie zum Beispiel die Baubehörde oder die Straßenverkehrsbehörde, an der Prüfung Ihres Antrages beteiligt werden. Ihr Antrag sollte daher vier Wochen vor dem eigentlichen Veranstaltungstermin bei der Ordnungsbehörde/Gewerbemeldestelle vorliegen.

Rechtsgrundlagen

1. Gewerbeordnung  - Titel IV -

Notwendige Unterlagen
  • Antrag auf Genehmigung der Festsetzung. Das Antragsformular finden Sie am Seitenende.
  • aktuelle Gewerbeanmeldung
  • aktueller Handelsregisterauszug bei einer juristischen Person
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss das Führungszeugnis für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden.
  • vorläufiges Ausstellerverzeichnis mit Vor- und Familienname, Anschrift und Warenangebot
  • Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Bearbeitungsdauer
4-6 Wochen
Kosten

Die Marktfestsetzung kostet zwischen 50 und 750 Euro. Die genaue Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Antragsbearbeitung erforderlichen Verwaltungsaufwand.

Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Die Festsetzung wird erst nach Eingang der Gebühr auf der im Bescheid angegebenen Bankverbindung erteilt. 

Ansprechpartner
Bürgerservice
Markt 18
39435 Egeln
Formulare
Antrag auf Marktfestsetzung gemäß §69 GewO